EU Battery Regulation: Batteriepass, Due Diligence & Zeitplan 2027
Die EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542) ist eines der ambitioniertesten Regulierungsvorhaben im Bereich der Kreislaufwirtschaft. Sie macht Batterien zum ersten Produkttyp mit einem verbindlichen Digitalen Produktpass (DPP) in der EU, und stellt Hersteller, Importeure und Händler vor erhebliche technische, rechtliche und datentechnische Herausforderungen. Der Zeitplan läuft: 2027 ist der entscheidende Meilenstein.

Inhaltsverzeichnis
Überblick: Was regelt die Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und löst die bisherige Batterierichtlinie (2006/66/EG) vollständig ab. Sie ist als Verordnung direkt in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar, ohne nationalen Umsetzungsakt.
Die Verordnung verfolgt vier Kernziele: erstens die Förderung einer nachhaltigen Batterieproduktion durch strenge Anforderungen an Rohstoffe, Recyclingquoten und CO2-Fußabdruck; zweitens Transparenz durch den Digitalen Batteriepass (Battery Passport); drittens eine verbesserte Kreislaufwirtschaft durch Sammel-, Sortier- und Recyclingpflichten; und viertens Due-Diligence-Anforderungen für kritische Rohstoffe in der Lieferkette.
Die Verordnung umfasst alle Batteriebatterien, die in der EU in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder importiert wurden. Das hat weitreichende Konsequenzen für globale Lieferketten. Für Österreich als starken Automobilzulieferstandort ist die Verordnung von besonderer wirtschaftlicher Relevanz: Viele heimische Unternehmen sind direkt oder indirekt in Batterie-Lieferketten eingebunden.
Anwendungsbereich & betroffene Akteure
Die Verordnung unterscheidet vier Batteriekategorien mit jeweils eigenen Anforderungen: Tragbare Batterien (z. B. in Elektrowerkzeugen, Haushaltsgeräten), Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien, z. B. E-Bikes, E-Scooter, bis 25 kg), Industriebatterien (z. B. stationäre Speicher; der Batteriepass gilt für Industriebatterien über 2 kWh) und Traktionsbatterien (EV-Batterien für Elektrofahrzeuge).
Den Batteriepass brauchen ab 18. Februar 2027 Traktionsbatterien, LV-Batterien und Industriebatterien über 2 kWh. Die Rezyklatanteile betreffen vor allem Industrie-, Traktions- und Starterbatterien.
Betroffene Akteure sind: Batteriehersteller (direkte Verantwortung für Konformität, Kennzeichnung, Datenbereitstellung), Importeure und Händler (Prüfpflichten und Haftung für importierte Batterien), Hersteller von Produkten mit eingebauten Batterien (z. B. Fahrzeughersteller, Geräteproduzenten) sowie Abfallwirtschaftsunternehmen und Recycler (Sammlung, Rücknahme, Recyclingquoten). Österreichische Unternehmen, die Batterieprodukte aus Drittstaaten importieren, tragen dieselbe Verantwortung wie EU-Hersteller.
Der Digitale Batteriepass
Der Digitale Batteriepass ist die technische Innovation im Kern der Verordnung, und gleichzeitig der erste verpflichtende Digitale Produktpass nach ESPR-Logik in der EU. Er macht den gesamten Lebensweg einer Batterie transparent und maschinenlesbar verfügbar.
Der Batteriepass muss folgende Datenkategorien enthalten: allgemeine Informationen (Modell, Hersteller, Fertigungsdatum, Herkunft), Leistungsparameter (Kapazität, Energiedichte, Ladezyklen, State of Health), Materialzusammensetzung (gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe) sowie Informationen zur Reparierbarkeit, Demontage und zum Recycling am Lebensende. CO2-Fußabdruck und Rezyklatanteile kommen später hinzu: der CO2-Fußabdruck frühestens 2028, die Rezyklatanteile frühestens ab Oktober 2028.
Technisch wird der Pass über einen QR-Code oder Data Matrix Code auf der Batterie zugänglich gemacht. Der QR-Code führt zum Pass beim verantwortlichen Wirtschaftsakteur; das EU-Register (in Betrieb seit 20. Juli 2026, Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778) speichert nur die Kennung und den Verweis. Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen nicht nur die Daten erfassen, sondern auch die IT-Infrastruktur aufbauen, um diese Daten strukturiert und maschinenlesbar bereitzustellen und aktuell zu halten.
Rezyklatanteile & Mindestquoten
Eines der ambitioniertesten Elemente der Verordnung sind die Mindestanteile für recycelte Rohstoffe in neuen Batterien. Die Verordnung legt verbindliche Quoten für Kobalt, Blei, Lithium und Nickel fest, mit gestaffelten Zielwerten.
Ab 18. August 2031 gelten folgende Mindestanteile aus Recyclingmaterial: Kobalt 16 Prozent, Blei 85 Prozent, Lithium 6 Prozent, Nickel 6 Prozent (Art. 8 Abs. 2). Ab 18. August 2036 steigen die Quoten weiter: Kobalt 26 Prozent, Lithium 12 Prozent, Nickel 15 Prozent. Die Rezyklatanteile zu dokumentieren, wird frühestens ab Oktober 2028 Pflicht.
Zusätzlich werden Recyclingeffizienzziele für Altbatterien definiert: bis 2025 mindestens 90 Prozent Recyclingeffizienz für Lithium-Ionen-Batterien, bis 2030 steigende Quoten für die Rückgewinnung spezifischer Materialien (z. B. 90 Prozent Kobalt, 90 Prozent Kupfer, 70 Prozent Lithium ab 2030).
Für Hersteller und Importeure bedeutet dies: Sie müssen ihre Lieferketten so gestalten, dass die Rezyklatanteile nachweisbar eingehalten werden. Der Batteriepass wird die tatsächlichen Rezyklatanteile ausweisen, was eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Materialherkunft vom Recycler bis zum fertigen Produkt voraussetzt.
Due Diligence in der Lieferkette
Artikel 48 der Batterieverordnung verpflichtet Wirtschaftsakteure mit mehr als 40 Mio. € Nettoumsatz, die Batterien in Verkehr bringen, zu einer umfassenden Sorgfaltspflicht für kritische Rohstoffe in ihrer Lieferkette. Die betroffenen Rohstoffe umfassen: Kobalt, natürliches Graphit, Lithium, Nickel sowie weitere kritische Rohstoffe gemäß EU-Liste.
Die Sorgfaltspflicht orientiert sich an den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Konkret müssen Unternehmen: ein Managementsystem zur Lieferketten-Sorgfaltspflicht einrichten, eine Lieferkettenrichtlinie entwickeln und kommunizieren, Risikobewertungen der Lieferkette durchführen, Risikomanagementpläne umsetzen und die Ergebnisse in einem öffentlichen Bericht transparent machen.
Die Due-Diligence-Anforderungen greifen ab dem 18. August 2027 für betroffene Wirtschaftsakteure (verschoben durch Verordnung (EU) 2025/1561). Sie überlappen inhaltlich mit den Anforderungen des LkSG und der CSDDD, wer diese bereits umsetzt, hat eine gute Grundlage, muss aber die rohstoffspezifischen Anforderungen der Batterieverordnung ergänzen.
Zeitplan: Was gilt ab wann?
Die Batterieverordnung trat am 17. August 2023 in Kraft. Die Anforderungen werden gestaffelt wirksam:
Seit 18. Februar 2024: Die EU-Batterieverordnung gilt.
Seit 18. August 2024: CE-Kennzeichnung, Sicherheit stationärer Speicher (Art. 12), Unterlagen zu Leistung und Haltbarkeit (Art. 10 Abs. 1), Lesezugriff auf das Batteriemanagementsystem (Art. 14).
Seit 18. August 2025: Herstellerregister, Rücknahme und Symbol der getrennten Sammlung (Art. 13 Abs. 4).
Seit 20. Juli 2026: EU-Register für Produktpässe in Betrieb, mit Testumgebung und API; Batteriepässe sind ab 18. Februar 2027 registrierbar.
Ab 18. Februar 2027 (der entscheidende Termin): Batteriepass und QR-Code für jede neu in Verkehr gebrachte LV-, Industrie- (über 2 kWh) und Elektrofahrzeugbatterie. Bereits verkaufte Batterien brauchen keinen Pass.
Ab 18. August 2027: Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Wirtschaftsakteure ab 40 Mio. € Nettoumsatz (Art. 48, Verordnung (EU) 2025/1561).
Frühestens 2028: allgemeines Etikett (Art. 13 Abs. 1), CO2-Erklärung und Leistungsklassen für Industriebatterien (Art. 7), jeweils abhängig von noch nicht erlassenen Rechtsakten.
Frühestens Oktober 2028: Dokumentation der Rezyklatanteile (Art. 8 Abs. 1).
Ab 18. August 2031: Mindestrezyklatanteile von 16 Prozent Kobalt, 85 Prozent Blei, 6 Prozent Lithium und 6 Prozent Nickel (Art. 8 Abs. 2), ab 2036 höhere.
Umsetzung in der Praxis
Die praktische Umsetzung der Batterieverordnung stellt Unternehmen vor fünf zentrale Herausforderungen:
1. Datenverfügbarkeit: Alle erforderlichen Batteriepass-Daten müssen strukturiert erfasst, gepflegt und über die gesamte Lebensdauer der Batterie verfügbar gehalten werden. Das erfordert neue Datenmanagementsysteme und klare Verantwortlichkeiten.
2. Lieferkettenrückverfolgbarkeit: Rezyklatanteile und kritische Rohstoffe müssen bis zur Mine zurückverfolgt werden können. Das erfordert tiefe Integration mit Lieferanten und ggf. Blockchain- oder DLT-basierte Tracing-Lösungen.
3. IT-Integration: Der Batteriepass muss über standardisierte APIs mit dem EU-Register verbunden sein. Hier entstehen erhebliche Entwicklungsaufwände, insbesondere für kleinere Hersteller.
4. PCF-Berechnung: Der CO2-Fußabdruck muss nach der Berechnungsmethode eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission berechnet und deklariert werden, sobald dieser gilt (frühestens 2028). Das setzt PCF-Kompetenz voraus.
5. Governance: Wer im Unternehmen ist für den Batteriepass verantwortlich? Produktentwicklung, Compliance, IT oder Nachhaltigkeit? Ein klares Ownership-Modell ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung.
Fazit & Handlungsempfehlungen
Die EU-Batterieverordnung ist ein Weckruf für die gesamte Batterie- und Elektromobilitätsindustrie: Transparenz, Kreislaufwirtschaft und Sorgfaltspflicht werden zum rechtlichen Standard. Der Februar 2027 ist keine ferne Zukunft, die Vorbereitung eines robusten Batteriepass-Systems benötigt mindestens 18 bis 24 Monate Vorlauf.
Handlungsempfehlung für betroffene Unternehmen: Starten Sie jetzt mit einer Bestandsaufnahme Ihrer Batteriedaten und Lieferkettentransparenz. Identifizieren Sie kritische Datenlücken und bauen Sie schrittweise die notwendigen Datenerfassungsprozesse auf. Wählen Sie eine IT-Architektur, die mit den EU-Passstandards kompatibel ist. Und verankern Sie das Batteriepass-Projekt als interdisziplinäres Vorhaben mit klarer Führungsverantwortung. Sustainista begleitet Hersteller und Importeure bei der strategischen und technischen Umsetzung.
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Quellen
Häufige Fragen zu Digitaler Produktpass
Ab dem 18. Februar 2027 ist der Digitale Batteriepass für Traktionsbatterien, LV-Batterien (E-Bikes, E-Scooter) und Industriebatterien über 2 kWh verpflichtend, und zwar für jede ab diesem Datum in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie. Bereits verkaufte Batterien brauchen keinen Pass.
Ab 18. August 2031 gelten Mindestanteile von 16 % Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium und 6 % Nickel, ab 2036 höhere.
Ja. Die Verordnung gilt für alle Batterien, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Herstellungsort. Importeure tragen dieselben Pflichten wie EU-Hersteller und haften für die Konformität der importierten Produkte.
Wirtschaftsakteure mit mehr als 40 Mio. € Nettoumsatz, die Batterien in Verkehr bringen, brauchen ab 18. August 2027 eine Sorgfaltspflichtstrategie für Kobalt, natürlichen Graphit, Lithium und Nickel (Art. 48, verschoben durch VO (EU) 2025/1561).
Der Batteriepass enthält Informationen zu Hersteller und Modell, Leistungsparametern (Kapazität, Ladezyklen, State of Health), der Materialzusammensetzung sowie Anweisungen zur Reparatur, Demontage und zum Recycling. CO2-Fußabdruck (frühestens 2028) und Rezyklatanteile (frühestens ab Oktober 2028) kommen später hinzu.