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Digitaler Produktpass: Seit 6. August gelten die Regeln für das EU-Register

12. August 20266 Min. LesedauerVerfasst von Dr. Stefan Bauer

Im Juli ging das EU-Register für den Digitalen Produktpass online. Seit 6. August steht auch fest, nach welchen Regeln es funktioniert: Wer sich registrieren darf, wie fein registriert wird und wie lange die Daten liegen bleiben. Damit wird aus einem Infrastrukturprojekt eine Aufgabe mit Zuständigkeiten im Unternehmen.

Digitaler Produktpass: Seit 6. August gelten die Regeln für das EU-Register

Vier Daten, die den August prägen

1. 6. August 2026: Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 ist in Kraft. Sie regelt den Betrieb des zentralen DPP-Registers, also Aufbau, Identitätsprüfung, Registrierung, Registrierungsnachweis, Protokollierung und Aufbewahrung.

2. 20. Juli 2026: Die Kommission hat das Register samt Testumgebung freigeschaltet. Unternehmen können den Ablauf schon durchspielen, bevor er verpflichtend wird.

3. 12. August 2026: Die öffentliche Konsultation zum delegierten Rechtsakt für Eisen und Stahl endet. Sie lief seit 20. Mai. Die Annahme ist laut Arbeitsprogramm für das vierte Quartal 2026 vorgesehen.

4. 18. August 2026: Bis zu diesem Datum muss die Kommission festlegen, wer beim Batteriepass als Person mit berechtigtem Interesse gilt und damit auf geschützte Daten zugreifen darf. Das ist die letzte offene Frage vor dem ersten echten Stichtag am 18. Februar 2027.

Die Reihenfolge ist aufschlussreich. Die EU baut zuerst die Infrastruktur und die Zugriffsregeln, dann kommen die Produktpflichten. Wer das Muster erkennt, sieht bei den Textilien in zwei Jahren dasselbe kommen.

Was die Registerverordnung verlangt

Das Register ist keine Datenbank für Produktdaten. Es speichert den eindeutigen Produktidentifikator und die Metadaten, über die sich der Pass finden lässt. Die Produktdaten bleiben beim Unternehmen oder bei dessen Dienstleister. Neu geregelt ist der Weg dorthin.

Identität. Zugang bekommt nur ein verifizierter Wirtschaftsakteur. Der Nachweis läuft über eIDAS. Juristische Personen brauchen ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte Attributsbescheinigung eines Vertrauensdiensteanbieters, Einzelunternehmen eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine eID mit hohem Sicherheitsniveau.

Haltbarkeit. Der verifizierte Status endet mit dem verwendeten Identifizierungsmittel, längstens nach drei Jahren. Danach ist eine erneute Verifizierung nötig, sonst lassen sich weder neue Pässe registrieren noch bestehende Einträge ändern.

Granularität. Registriert wird in der Feinheit, die das jeweilige Produktrecht vorschreibt: je Modell, je Charge oder je Einzelstück. Diese Entscheidung fällt nicht in der Registrierung, sondern im Datenmodell und in der Serialisierung in der Produktion.

Prüfung. Die Kommission prüft automatisiert, ob Pflichtfelder vollständig und schlüssig sind, ob die Granularität zur Vorgabe passt und ob der Warencode gültig ist. Ein Eintrag mit falschem Zolltarifcode fällt damit auf, bevor der Zoll ihn sieht.

Aufbewahrung. Registrierungsdaten werden zehn Jahre nach der Registrierung automatisch gelöscht. Zugriffsprotokolle bleiben sechs Monate, Änderungsprotokolle so lange wie die Registrierung selbst, administrative Protokolle fünf Jahre.

Praktisch heißt das: Der Produktpass ist keine reine Nachhaltigkeitsaufgabe. Ein qualifiziertes Siegel liegt selten in der ESG-Abteilung, sondern in der IT oder in der Rechtsabteilung. Wer das früh klärt, verliert später keine Wochen an einer Signaturkarte.

Stahl macht den Anfang

Eisen und Stahl sind die erste Produktgruppe, für die ein delegierter Rechtsakt konkret wird. Erwartet werden Anforderungen an den CO2-Fußabdruck, an den Rezyklatanteil und an die Offenlegung zentraler Produktinformationen über den Digitalen Produktpass. Die inhaltliche Vorarbeit kommt aus einer technischen Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission.

Danach folgt der Rest gestaffelt: Textilien, Reifen und Aluminium sind für 2027 vorgesehen, Möbel für 2028, Matratzen für 2029. Batterien laufen über eine eigene Verordnung und sind mit dem 18. Februar 2027 zeitlich vorn.

Für Zulieferer ist die Reihenfolge wichtiger als das eigene Enddatum. Ein Möbelhersteller mit Stahlrahmen bekommt die ersten Datenanfragen nicht 2028, sondern sobald sein Stahllieferant seinen Pass füllen muss. Die Pflicht wandert über die Lieferkette schneller als über den Rechtsakt.

Was jetzt zu tun ist

1. Verifizierung klären. Prüfen, ob im Unternehmen ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorhanden ist und wer es verantwortet. Falls nicht, jetzt beim Vertrauensdiensteanbieter beantragen. Die Drei-Jahres-Frist gehört danach in den Fristenkalender.

2. Granularität entscheiden. Modell, Charge oder Einzelstück ist eine Produktionsentscheidung mit langem Vorlauf. Sie bestimmt, ob eine Seriennummer bis zum Artikel durchgezogen werden muss.

3. Datenherkunft festlegen. Für jedes vorgesehene Datenfeld benennen, aus welchem System es kommt und wer es pflegt. Erfahrungsgemäß liegt hier die eigentliche Arbeit, nicht in der Software für den Pass.

4. Testumgebung nutzen. Die Registrierung einmal mit echten Produktdaten durchspielen, solange Fehler nichts kosten. Wer das erst 2027 macht, testet unter Termindruck.

Wir begleiten diese Schritte als Datenprojekt, nicht als Compliance-Formular. Die Unternehmen, die den Produktpass jetzt aufsetzen, bekommen als Nebeneffekt eine belastbare Produktdatenbasis. Die brauchen sie ohnehin, für Kundenanfragen, für Ausschreibungen und für den eigenen CO2-Fußabdruck.

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