CSRD greift für mittelgroße Unternehmen ab 2026 — Förderprüfung kostenlos Jetzt prüfen →

Batteriepass: Der 18. August trennt Pflicht von Ankündigung

17. August 20266 Min. LesedauerVerfasst von Dr. Stefan Bauer

Am 18. August 2026 fallen zwei Dinge zusammen: Neue Kennzeichnungspflichten für Batterien werden wirksam, und die Kommission muss festlegen, wer später auf die geschützten Daten im Batteriepass zugreifen darf. Das eine ist eine Aufgabe für die Produktion, das andere entscheidet über die Datenarchitektur bis Februar 2027.

Batteriepass: Der 18. August trennt Pflicht von Ankündigung

Was am 18. August in Kraft tritt

Ab dem 18. August 2026 gelten die allgemeinen Kennzeichnungspflichten nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VI der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Auf der Batterie selbst, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen müssen stehen:

1. Hersteller beziehungsweise verantwortlicher Wirtschaftsakteur 2. Modell-, Chargen- oder Seriennummer 3. Batteriekategorie und chemische Zusammensetzung 4. Kapazitätsangaben je nach Batterietyp 5. Symbol der getrennten Sammlung, also die durchgestrichene Mülltonne 6. Chemisches Symbol bei mehr als 0,002 Prozent Cadmium oder mehr als 0,004 Prozent Blei

Das ist bewusst analog. Der QR-Code, über den später der Batteriepass erreichbar wird, folgt erst am 18. Februar 2027 aus Artikel 13 Absatz 6. Wer das eine mit dem anderen verwechselt, plant den Aufkleber zweimal.

Praktisch heißt das: Etiketten, Datenblätter und Verpackungsvorlagen müssen jetzt stimmen, und zwar für jede Batteriekategorie einzeln. Das betrifft auch Unternehmen, die Batterien nicht selbst herstellen, sondern in Geräten in Verkehr bringen.

Der Termin am selben Tag, der offen ist

Der 18. August 2026 ist zugleich die Frist, bis zu der die Kommission einen delegierten Rechtsakt zum Batteriepass erlassen muss. Er soll regeln, wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt, welche Zugriffsrechte daraus folgen und nach welchen Regeln Passdaten eingetragen, geändert und aktualisiert werden. Ob die Kommission diese Frist hält, war zum Zeitpunkt dieses Beitrags offen.

Diese Frage ist nicht akademisch. Sie entscheidet, welche Daten öffentlich sichtbar sind, welche nur für Behörden und benannte Marktteilnehmer und wie eine Rechteverwaltung technisch aussehen muss. Wer seine Passlösung ohne diese Antwort baut, baut ein Berechtigungsmodell auf Verdacht.

Ein zweites Beispiel für denselben Mechanismus: Der CO2-Fußabdruck. Die Deklarationspflicht für Industriebatterien über 2 kWh gilt seit 18. Februar 2026. Bei Traktionsbatterien hängt der Zeitplan am ausstehenden delegierten Rechtsakt zur Berechnungsmethode. Die Pflicht wird dort typischerweise erst zwölf Monate nach dessen Inkrafttreten wirksam, das Datum verschiebt sich also mit. Auch die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette wurden bereits verschoben, durch die Verordnung (EU) 2025/1561 vom 30. Juli 2025 um zwei Jahre auf den 18. August 2027.

Das Muster ist stabil: Was direkt in der Verordnung steht, kommt pünktlich. Was von einem Rechtsakt abhängt, verschiebt sich. Der 18. Februar 2027 für den Batteriepass selbst steht direkt im Verordnungstext.

Die Infrastruktur steht bereits

Während einzelne Rechtsakte warten, ist die technische Seite weiter als viele Zeitpläne vermuten lassen.

Das EU-Register ist seit 20. Juli 2026 online, samt Testumgebung, technischer Dokumentation und Helpdesk. Es speichert nicht die Produktdaten, sondern den eindeutigen Produktidentifikator und die Metadaten, über die der Pass gefunden wird.

Die harmonisierten Normen liegen vor. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 vom 15. Juli 2026 hat die Kommission die Normenreihe EN 18216 bis EN 18223 im Amtsblatt zitiert. Sie decken Datenaustauschprotokolle, eindeutige Identifikatoren, Datenträger, Datenspeicherung und Persistenz, Schnittstellen und Interoperabilität ab. Wer sie anwendet, erhält die Konformitätsvermutung für die entsprechenden Anforderungen aus den Artikeln 10 und 11 der Ökodesign-Verordnung.

Die Praxis testet parallel. Die Global Battery Alliance führt 2026 operative Trials mit siebzehn Konsortien entlang der Wertschöpfungskette durch. Und der Markt für Batteriepass-Lösungen wird laut einer am 14. August 2026 veröffentlichten Prognose von MarketsandMarkets von 0,15 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025 auf 2,35 Milliarden bis 2035 wachsen. Marktprognosen sind mit Vorsicht zu lesen, aber die Richtung deckt sich mit dem, was wir in Projekten sehen: Die Nachfrage kommt nicht erst 2027.

Was bis Februar 2027 zu tun ist

Achtzehn Monate klingen viel. Für eine Datenkette über mehrere Lieferantenstufen sind sie es nicht. Vier Schritte, die sich unabhängig vom ausstehenden Rechtsakt lohnen:

1. Kennzeichnung fertigstellen. Prüfen Sie je Batteriekategorie, ob die Angaben nach Anhang VI vollständig auf Produkt, Verpackung oder in Begleitunterlagen stehen. Das ist die einzige Pflicht mit hartem Datum jetzt.

2. Datenherkunft klären. Für den Pass brauchen Sie Angaben, die heute bei Zellherstellern und Materiallieferanten liegen. Klären Sie früh, wer welche Felder liefert und in welchem Format. Diese Verhandlung dauert länger als jede technische Integration.

3. Auf die Normen setzen, nicht auf Produktnamen. Die Normenreihe EN 18216 bis EN 18223 ist der stabilste verfügbare Bezugspunkt. Anbieterverträge sollten darauf verweisen, nicht auf proprietäre Formate.

4. Berechtigungen modular halten. Solange die Zugriffsregeln nicht final sind, trennen Sie in Ihrer Architektur sauber zwischen Datenhaltung und Sichtbarkeitslogik. Dann kostet eine spätere Anpassung Konfiguration statt Umbau.

Der Batteriepass ist der erste Produktpass mit einem verbindlichen Datum. Was Unternehmen hier lernen, gilt anschließend für Textilien, Stahl und Elektronik. Das ist der eigentliche Grund, ihn nicht als isolierte Compliance-Aufgabe zu behandeln.

Wir beraten zu diesem Thema

Sustainista begleitet Unternehmen beim Aufbau von ESG-Daten, Digitalem Produktpass und KI-Automatisierung. Erstes Gespräch kostenlos.

Häufige Fragen zu Digitaler Produktpass