Batteriepass: Zwei Normen fehlen, und das Register nimmt noch nichts an
Am 18. Februar 2027 braucht jede Traktionsbatterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede LMT-Batterie einen digitalen Pass. Das sind 155 Tage. Drei Bausteine der Infrastruktur sind in diesen Tagen noch nicht fertig, und zwei davon entscheiden darüber, wie Sie Ihre Daten überhaupt strukturieren.

Inhaltsverzeichnis
Die zwei Normen, die noch fehlen
Die technische Grundlage des Digitalen Produktpasses besteht aus acht europäischen Normen, entwickelt von CEN-CENELEC JTC 24 im Auftrag der Kommission (Normungsauftrag M/604). Sechs davon sind seit 27. Mai 2026 veröffentlicht und seit 15. Juli 2026 als harmonisierte Normen im Amtsblatt zitiert, per Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736: EN 18216, EN 18219, EN 18220, EN 18221, EN 18222 und EN 18223. Sie regeln Identifikatoren, Datenträger, Datenaustausch, Informationsarchitektur und Schnittstellen.
Zwei fehlen noch, und es sind ausgerechnet die beiden, die über Vertraulichkeit und Beweiskraft entscheiden:
1. prEN 18239 regelt die Verwaltung von Zugriffsrechten, die Sicherheit des Informationssystems und die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Also: Welche Rolle sieht welche Datenebene. 2. prEN 18246 regelt Datenauthentizität, Zuverlässigkeit und Integrität. Also: Woran erkennt ein Prüfer, dass ein Pass echt ist und nicht verändert wurde.
Beide haben die formale Abstimmung durchlaufen. Die Ratifizierung war für 17. August 2026 angesetzt, die Verfügbarkeit der endgültigen Texte für Mitte September 2026. Im Amtsblatt zitiert sind sie zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht. Der Unterschied ist praktisch relevant: Erst die Zitierung löst die Konformitätsvermutung aus. Wer heute eine Zugriffslogik baut, baut sie gegen einen Entwurf.
Das Register nimmt noch keine Batteriepässe an
Das zentrale EU-Register für Produktpässe ist seit 20. Juli 2026 in Betrieb, rechtlich getragen von der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 vom 16. Juli 2026. Damit existiert die Stelle, an die später jede Passkennung gemeldet wird. Artikel 77 Absatz 10 der Batterieverordnung, eingefügt durch die Ökodesign-Verordnung 2024/1781, verlangt genau diesen Upload.
Was das Register heute leistet, ist allerdings schmaler als die Schlagzeile. Registrieren lassen sich derzeit Organisationen. Batteriepässe selbst lassen sich noch nicht erfolgreich eintragen, weil der zugehörige semantische Katalog aussteht. Das Benutzerhandbuch des Registers in der Fassung vom 24. August 2026 sagt das offen.
Für die Planung heißt das zweierlei. Der organisatorische Teil ist heute erledigbar: EU-Login, Verifizierung der Organisation, Klärung, wer im Unternehmen die Rolle des meldenden Wirtschaftsakteurs übernimmt. Das kostet Wochen an Abstimmung und nichts an Entwicklung. Der technische Teil, also die Anbindung der eigenen Systeme an die Registerschnittstelle, lässt sich erst abschließen, wenn das Datenmodell für Batterien steht. Wer seinen Projektplan so schneidet, verliert keine Zeit, wenn der Katalog kommt.
Parallel gibt es eine öffentliche Testumgebung aus dem Projekt Battery Pass Ready, die Passimplementierungen gegen elf Szenarien prüft, unter anderem auf Interoperabilität. Das ersetzt die Registrierung nicht, zeigt aber früh, ob die eigene Datenstruktur trägt.
Der Rechtsakt zu den Zugriffsrechten ist überfällig
Artikel 77 Absatz 9 der Batterieverordnung verpflichtet die Kommission, bis 18. August 2026 festzulegen, wer als Person mit berechtigtem Interesse gilt und auf welche Daten diese Personen zugreifen dürfen. Eine Prüfung der EUR-Lex-Rechtsaktsammlung zur Verordnung (EU) 2023/1542 am 11. September 2026 hat keinen solchen Durchführungsrechtsakt gefunden. Der einzige bislang erlassene ergänzende Rechtsakt ist die Delegierte Verordnung (EU) 2025/606 zu Recyclingeffizienz und Verwertungsquoten.
Die Frist ist damit seit rund einem Monat verstrichen. Das ist kein Einzelfall: Auch der delegierte Rechtsakt zur Methodik des CO2-Fußabdrucks war ursprünglich für Februar 2025 vorgesehen und liegt bis heute nicht in endgültiger Fassung vor, obwohl die Erklärungspflicht für wiederaufladbare Industriebatterien über 2 kWh seit 18. Februar 2026 gilt.
Die Frist am 18. Februar 2027 verschiebt sich dadurch nicht. Verschoben wurde in der Batterieverordnung bisher genau eine Pflicht, nämlich die Sorgfaltspflichten nach Artikel 48, durch Verordnung (EU) 2025/1561 auf 18. August 2027. Für den Pass selbst gibt es keinen vergleichbaren Aufschub und auch keinen Vorschlag dafür.
Die nüchterne Lesart: Die Datenpflicht steht fest, die Feinheiten der Zugriffssteuerung kommen spät. Wer seine Architektur so anlegt, dass Sichtbarkeit pro Datenfeld und pro Rolle konfigurierbar ist, statt fest verdrahtet, übersteht den Rechtsakt ohne Umbau.
Was in den 155 Tagen sinnvoll ist
Aus der Arbeit an Produktpass-Projekten hat sich eine Reihenfolge bewährt, die unabhängig von den offenen Rechtsakten funktioniert.
1. Datenbestand erheben, nicht schätzen. Anhang XIII der Batterieverordnung listet die Pflichtfelder. Gehen Sie die Liste Feld für Feld durch und tragen Sie ein, aus welchem System der Wert kommt und wer ihn verantwortet. Erfahrungsgemäß ist ein Drittel der Felder im Haus vorhanden, ein Drittel liegt bei Lieferanten und ein Drittel existiert noch gar nicht. 2. Lieferantendaten früh anfragen. Zellchemie, Rohstoffanteile und CO2-Daten kommen nicht aus dem eigenen ERP. Die Vorlaufzeit für eine Lieferantenabfrage über mehrere Stufen ist der eigentliche Engpass, nicht die Software. 3. Rollen und Sichtbarkeit konfigurierbar bauen. Öffentlich, für Behörden, für Reparatur und Recycling, für Personen mit berechtigtem Interesse. Die Grenzen zwischen diesen Ebenen werden sich mit prEN 18239 und dem Rechtsakt zu Artikel 77 Absatz 9 noch verschieben. 4. Identifikatoren jetzt festlegen. Träger, Kennungsschema und QR-Layout sind durch die sechs zitierten Normen bereits abgedeckt. Dieser Teil ist stabil und muss nicht warten. 5. Organisation im EU-Register anlegen. Der Schritt ist heute möglich und nimmt später Druck aus dem Zeitplan.
Die Punkte 1, 2 und 5 hängen an keinem einzigen offenen Rechtsakt. Sie sind zugleich die, die am längsten dauern.
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Quellen
- EUR-Lex: Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 zu den harmonisierten DPP-Normen
- CEN-CENELEC: Digital Product Passport, cornerstone for the EU Single Market (15. Juli 2026)
- CEN: prEN 18246, Digital Product Passport, Data authentication, reliability and integrity
- Europäische Kommission: Digital Product Passport, Batteries
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, konsolidierte Fassung
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/1561 zur Verschiebung der Sorgfaltspflichten
- Battery Pass Ready: Öffentliche Testumgebung für Batteriepässe
Häufige Fragen zu Digitaler Produktpass
Dafür gibt es keinen Hinweis. Der 18. Februar 2027 steht unverändert in Artikel 77 der Verordnung (EU) 2023/1542. Verschoben wurden bislang nur die Sorgfaltspflichten nach Artikel 48, und zwar durch Verordnung (EU) 2025/1561 auf 18. August 2027. Planen Sie mit dem Februartermin.
Nein. Das Register ist seit 20. Juli 2026 in Betrieb, nimmt aber bislang nur Organisationsregistrierungen an. Für Batteriepässe fehlt der semantische Katalog. Die Registrierung Ihrer Organisation ist trotzdem sinnvoll, weil Verifizierung und interne Rollenklärung Zeit brauchen.
Erst mit der Zitierung im Amtsblatt greift die Konformitätsvermutung. Solange die beiden Normen nur als Entwurf vorliegen, ist jede Zugriffs- und Signaturlogik eine begründete Annahme. Bauen Sie diese Schicht deshalb austauschbar, statt sie in die Datenhaltung einzuweben.
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme. Eine Batterie, die ab 18. Februar 2027 auf den EU-Markt kommt, braucht den Pass, unabhängig davon, wann sie produziert wurde. Bei langen Lagerzeiten lohnt ein Blick auf die Bestände.