ESRS 2026 stehen im Amtsblatt: Aus dem Entwurf wird geltendes Recht
Seit anderthalb Jahren diskutiert die Branche über vereinfachte Berichtsstandards. Seit 21. September 2026 ist die Diskussion beendet: Die überarbeiteten ESRS stehen im Amtsblatt der Europäischen Union und haben eine Nummer. Damit stehen auch die Termine fest, an denen sich die Arbeit der nächsten zwölf Monate ausrichtet. Stand der Recherche: 23. September 2026.

Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze
1. Am 21. September 2026 wurden die überarbeiteten ESRS als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 und der freiwillige Standard als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
2. Der freiwillige Standard ist seit 24. September 2026 in Kraft, die überarbeiteten ESRS treten am 10. November 2026 in Kraft.
3. Verpflichtend anzuwenden sind die neuen ESRS für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen.
4. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, gibt es ein Wahlrecht mit drei Varianten: bisherige ESRS, vollständiger Wechsel auf die neue Fassung oder bisherige ESRS mit bestimmten Erleichterungen.
5. EFRAG konsultiert bis 11. November 2026 den Entwurf der XBRL-Taxonomie, die Rückmeldefrist zur Datenpunktliste mit 530 Datenpunkten endet am 23. Oktober 2026.
Was am 21. September passiert ist
Die Kommission hatte die überarbeiteten Standards bereits am 3. Juli 2026 angenommen. Danach lief die Prüffrist von Parlament und Rat, die auf vier Monate verlängerbar gewesen wäre. Beide Institutionen haben innerhalb der zwei Monate keine Einwände erhoben, und damit war der Weg ins Amtsblatt frei.
Seit 21. September tragen die Standards eine Nummer: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563. Der zweite Rechtsakt, 2026/1560, bringt den freiwilligen Standard für Unternehmen, die gar nicht berichtspflichtig sind, aber Daten liefern müssen. Er ist seit 24. September in Kraft, die ESRS folgen am 10. November.
Der Unterschied zwischen Inkrafttreten und Anwendung ist an dieser Stelle wichtig. In Kraft heißt: der Rechtsakt existiert und die Wahlrechte darin sind nutzbar. Anzuwenden sind die überarbeiteten ESRS verpflichtend erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen. Für die meisten Unternehmen ist das der Bericht, der Anfang 2028 erscheint.
Das Wahlrecht für das Geschäftsjahr 2026
Wer aktuell für 2026 berichtet, hat drei Möglichkeiten. Erstens: bei den bisherigen ESRS bleiben. Zweitens: vollständig auf die überarbeitete Fassung umstellen. Drittens: bei den bisherigen ESRS bleiben und einzelne Erleichterungen der neuen Fassung nutzen.
Die Entscheidung hängt weniger am Umfang als am Prüfer und am Zeitplan. Ein vollständiger Wechsel mitten im laufenden Geschäftsjahr bedeutet, dass die Datenerhebung auf eine Struktur umgestellt wird, für die es noch keine finale Taxonomie und keine Implementierungshilfen gibt. Wer schon nach den bisherigen ESRS erhoben hat, fährt mit Variante drei meist ruhiger: die Struktur bleibt, der Aufwand sinkt an den Stellen, an denen die Kommission tatsächlich gestrichen hat.
Eine Warnung gehört dazu: Das Wahlrecht betrifft den Bericht, nicht die Datenerhebung. Die Zahlen für 2027 entstehen 2027, und zwar in Systemen, die spätestens im ersten Quartal stehen müssen.
Der Bericht wird maschinenlesbar
Parallel zum Amtsblatt läuft die technische Arbeit, und die ist für die Praxis oft relevanter als der Rechtstext. EFRAG hat am 17. September den Entwurf der XBRL-Taxonomie zu den überarbeiteten ESRS veröffentlicht. Rückmeldungen sind über einen Online-Survey bis 11. November 2026 möglich, danach geht die technische Beratung an ESMA und die Kommission.
Schon davor, am 28. August, ist die Datenpunktliste zu den überarbeiteten ESRS erschienen: 530 Datenpunkte, kategorisiert nach Datentypen und mit Verweisen zurück auf die ESRS-Fassung von 2023. EFRAG stellt ausdrücklich klar, dass diese Liste keine Implementierungshilfe ist und nicht als Checkliste abgearbeitet werden soll. Die Frist für Rückmeldungen zu methodischen Fehlern endet am 23. Oktober 2026.
Für Unternehmen ist die Taxonomie der eigentliche Hebel. Ein Datenpunkt, der maschinenlesbar ausgezeichnet wird, muss aus einem System kommen, das ihn in derselben Granularität führt. Ein Bericht, der aus 40 Excel-Dateien zusammengetragen wird, lässt sich formal taggen. Prüffähig und wiederholbar wird er dadurch nicht.
Was das in Österreich auslöst
Österreich hat die CSRD mit dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz umgesetzt, das seit Februar 2026 in Kraft ist. Berichtspflichtig sind ab dem Geschäftsjahr 2027 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Millionen Euro Umsatz. Das sind rund 120 Unternehmen, ein Bruchteil des ursprünglich geplanten Kreises.
Die interessantere Zahl ist die andere: alle übrigen. Wer als Zulieferer für eines dieser 120 Unternehmen arbeitet, bekommt Datenanfragen, ohne selbst im Anwendungsbereich zu sein. Genau dafür existiert der freiwillige Standard, der seit 24. September gilt. Er begrenzt, was ein berichtspflichtiges Unternehmen von nicht berichtspflichtigen Partnern in der Wertschöpfungskette verlangen darf.
Das ist ein starkes Argument im Gespräch mit Kunden. Wer den freiwilligen Standard sauber bedient, hat einen belastbaren Grund, über darüber hinausgehende Fragebögen zu verhandeln.
Was jetzt sinnvoll ist
1. Das Wahlrecht für 2026 aktiv entscheiden und dokumentieren. Keine Entscheidung ist auch eine, nur eine schlecht begründete. Der Prüfer fragt danach.
2. Die Datenpunktliste gegen die eigenen Quellen legen. Nicht als Checkliste, sondern als Test: Zu wie vielen der 530 Datenpunkte gibt es ein System, das den Wert führt, und eine Person, die ihn verantwortet? Die Lücken dieser Prüfung sind der Arbeitsplan für 2027.
3. Die XBRL-Konsultation nutzen, statt sie abzuwarten. Wer jetzt merkt, dass ein Datenpunkt sich in der eigenen Branche nicht sinnvoll auszeichnen lässt, kann das bis 11. November sagen. Ab 2027 kann er es nur noch erklären.
4. Als Zulieferer den freiwilligen Standard lesen. Er ist kürzer als jeder Kundenfragebogen und gibt eine klare Antwort auf die Frage, was zumutbar ist.
Der Rechtsrahmen steht damit weitgehend. Was jetzt zählt, ist die Datenarbeit dahinter, und die lässt sich nicht mehr auf die nächste Fassung der Standards verschieben.
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Quellen
- Kleeberg: Überarbeitete ESRS und freiwilliger Nachhaltigkeitsstandard im EU-Amtsblatt veröffentlicht
- PwC Accounting and Reporting Blog: ESRS (2026) und Voluntary Standard im EU-Amtsblatt, XBRL-Taxonomie in der Konsultation
- EFRAG: 2026 Draft List of Datapoints for Revised ESRS
- DRSC: EFRAG publishes Draft List of ESRS Datapoints for review (deadline 23 October 2026)
- EFRAG: Revised ESRS Supporting Materials and Resources
- Haufe: Österreich setzt CSRD um und beschließt NaBeG
Häufige Fragen zu ESG Daten & Reporting
Verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen den bisherigen Standards, der vollständigen neuen Fassung und den bisherigen Standards mit einzelnen Erleichterungen.
Am 24. September ist der freiwillige Standard in Kraft getreten, am 10. November treten die überarbeiteten ESRS in Kraft. Inkrafttreten bedeutet, dass der Rechtsakt gilt und die darin enthaltenen Wahlrechte genutzt werden können. Die verpflichtende Anwendung der ESRS beginnt mit den Geschäftsjahren ab 1. Jänner 2027.
Weil er die Obergrenze dafür setzt, welche Daten berichtspflichtige Kunden von nicht berichtspflichtigen Partnern in der Wertschöpfungskette verlangen können. Wer ihn bedient, hat eine belastbare Grundlage, um über weitergehende Fragebögen zu verhandeln.
Nein. EFRAG stellt ausdrücklich klar, dass die Liste unterstützendes Material ist und weder die Standards ersetzt noch als vollständig abzuarbeitende Checkliste gedacht ist. Sie eignet sich gut als Abgleich mit den eigenen Datenquellen, nicht als Berichtsgerüst.